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 > Gefahrgutschule Schindele

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Hallo und herzlich willkommen!

Sie befinden sich auf der Homepage der Gefahrgutschule Schindele.

Ausbildungsstätten in Friedrichshafen, Ravensburg, Weingarten und Sigmaringen

Anerkannter Ausbildungsbetrieb für Gefahrgutfahrer/in auf Straßenfahrzeugen nach 8.2

Anerkannter Ausbildungsbetrieb für Gefahrgutbeauftragte nach GbV

Anerkannter Ausbildungsbetrieb (VDI) für Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen nach VDI 2700 Blatt 1

Anerkannter Ausbildungsbetrieb nach § 32 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz für den

Grundlehrgang für das Verbringen, sowie innerhalb der Betriebsstätte Transport, Überlassen und Empfangnahme von explosionsgefährlichen Stoffen für Bewerber zur Erlangung einer Erlaubnisnach § 7 SprengG sowie deren Betriebs- und Filialleiter.

Grundlehrgang für das Verbringen, sowie innerhalb der Betriebsstätte Transport, Überlassen und Empfangnahme von explosionsgefährlichen Stoffen für Bewerber zur Erlangung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG.

Wiederholungslehrgang für das Verbringen, sowie innerhalb der Betriebsstätte Transport, Überlassen und Empfangnahme von explosionsgefährlichen Stoffen für die Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG.

 

Gefahrgut- und Ladungssicherungschulungen, Unterweisungen und Seminare in Einzel- oder Gruppenunterricht für Fahrer, Beifahrer, Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Hersteller, Halter und sonstige Personen im Umgang mit gefährlichen Stoffen nach Gefahrgut- und Gefahrstoffrecht.

Täglich werden wir mit den verschiedensten Gefahrgütern konfrontiert sei es im Haushalt, in der Freizeit oder im Berufsleben.

Gefahrgüter -im festen, flüssigen oder im gasförmigen Zustand- können die unterschiedlichsten Gefahren in sich bergen.

Es sind Stoffe und Gegenstände von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen und Tiere und andere Sachen ausgehen können.

Was eventuell in kleiner Menge unscheinbar aussieht kann bei unsachgemäßer Handhabung zu einer tödlichen Gefahr für Mensch und Tier werden, Umwelt und Sachgüter können auf Dauer geschädigt werden, deshalb hat der Gesetzgeber  Gesetze und Verordnungen erlassen, die auf das Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (das ADR) zurückgreifen.

Die Beförderung gefährlicher Güter umfasst (laut Gesetzgeber ) nicht nur den Transport, sondern beginnt mit dem Verpacken, Verladen und Sichern,  Übernahme, dem Transport, eventueller zeitweiliger Aufenthalt durch Halten – Parken – Umladen, Entladen oder Übergabe und Auspacken.

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