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Schulungen mit Prüfung

 

Ausbildung von Bewerber zur Erlangung einer Erlaubnis nach § 7 oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG und des Wiederholungslehrgang für Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG.

 

Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV

§ 1 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

(1) Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben nach Anlage 1 schriftlich festzulegen.

 

§ 4 Dauer der Schulungen (4 Tage mit anschließender Prüfung vor der IHK)

(1)Die Dauer der Grundlehrgänge beträgt mindestens zehn Unterrichtseinheiten für den allgemeinen und 20 Unterrichtseinheiten für einen besonderen Teil für einen Verkehrsträger im Sinne des§ 1 Abs. 1. Für jeden weiteren Verkehrsträger ist der Zeitansatz nach Satz 1 für den besonderen Teil um zehn Unterrichtseinheiten zu erhöhen.

 

(3)Eine Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten. In den Lehrgängen sollen an einem Tag nicht mehr als acht Unterrichtseinheiten erteilt werden. Die Zahl der Unterrichtseinheiten darf jedoch nicht mehr als zehn betragen.

 

§ 5 Prüfungen

(1)Am Ende der Grundlehrgänge hat der Schulungsteilnehmer eine Prüfung abzulegen.

 

(2)Der Schulungsteilnehmer hat in der Prüfung nachzuweisen, daß er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind.

 

(3)Die Prüfungen werden von den Industrie- und Handelskammern schriftlich durchgeführt.

 

(4)Die Prüfungsaufgaben sind der Prüfungsordnung nach Absatz 2 zu entnehmen. Sie können unterschiedliche Schwierigkeitsgrade umfassen.

 

(5)Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der in der Prüfungsordnung festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wurde. Die Prüfung nach Absatz 1 darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden.

 

(6)Eine Prüfung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Schulungsnachweises ist nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Satz 1 durchzuführen. Die Höchstpunktzahl ist in diesem Fall um die Hälfte zu reduzieren. Die Prüfung darf mehrmals wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises.

 

(8)Prüfungen bei Schulungen nach § 2 Abs. 2 Satz 6 werden als Prüfungen im Sinne der Absätze 1 und 6 für den Verkehrsträger Luft anerkannt, wenn zusätzlich ein gültiger Nachweis über eine bestandene Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 6, die einen allgemeinen Prüfungsteil zum Gegenstand hatte, vorgelegt wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, darf die Industrie- und Handelskammer den Schulungsnachweis nach Anlage 3 für den Verkehrsträger Luft erteilen.

 

 

 

Allgemeine Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugführer

Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen im Besitz einer Bescheinigung sein, die von der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle ausgestellt wurde und mit der bescheinigt wird, dass die Fahrzeugführer an einer Schulung teilgenommen und eine Prüfung über die besonderen Anforderungen bestanden haben, die bei der Beförderung gefährlicher Güter zu erfüllen sind.

 

Basiskurs, 2,5 Tage

Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen an einem Basiskurs teilnehmen.

 

Aufbaukurs Tank, 1,5 Tage

Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 cbm befördert werden, Führer von Batterie- Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 cbm und Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 cbm auf einer Beförderungseinheit befördert werden, müssen an einem Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks teilgenommen haben

 

Aufbaukurs Klasse 1 und Klasse 7, jeweils 1 Tag

Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 oder bestimmte radioaktive Stoffe der Klasse 7 befördert werden, müssen an einem Aufbaukurs teilgenommen haben.

 

Auffrischungsschulung, Fortbildung, 1,5 Tage

Jeweils nach fünf Jahren muss der Fahrzeugführer durch entsprechende Eintragungen der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle in seiner Bescheinigung nachweisen können, dass er innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit seiner Bescheinigung eine Auffrischungsschulung besucht und die entsprechende Prüfung bestanden hat. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem Ablaufdatum der Bescheinigung.

 

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