Der Unternehmer hat nach ADR, Abschnit 1.4.1 Allgemeine Sicherheitspflichten.
Der Gesetzgeber fordert im ADR, Kapitel 1.3 grundsätzlich die Unterweisung aller beteiligten Personen am Gefahrguttransport.
Ausgenommen von dieser Schulungspflicht sind nur Gefahrgutbeauftragte und Fahrer, die im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises sind.
Anwendungsbereich
Die bei den Beteiligten beschäftigten Personen (Personal, Praktikanten, Aushilfskräfte usw.), deren Arbeitsbereich den Kontakt mit gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, eine Unterweisung erhalten.
Einführung
Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht werden.
Aufgabenbezogene Unterweisung
Das Personal muss eine seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechende detaillierte Unterweisung über die Vorschriften erhalten, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln.
In den Fällen, in denen die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfasst, ist das Personal über die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften zu unterweisen.
Sicherheitsunterweisung
Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal eine Unterweisung über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren erhalten.
Dokumentation
Eine detaillierte Beschreibung aller vermittelten Unterweisungsinhalte ist sowohl vom Arbeitgeber wie vom Arbeitnehmer aufzubewahren und bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen. Um den geänderten Vorschriften Rechnung zu tragen, ist diese Unterweisung in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen.


