Grundlagen
Zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ist es wichtig, Gefahren zu erkennen, darzustellen und spezifische Unterweisungen durchzuführen.
Die Unterweisung ist die Anweisung und Erläuterung der Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, die auf den konkreten Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich ausgerichtet ist. Sie muss von den Verantwortlichen bei der Einstellung, bei Veränderungen der Aufgabenbereiche, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie ist an die Gefährdungen anzupassen und erforderlichenfalls regelmäßig zu wiederholen.
Die Pflicht zur Unterweisung ist u.a. in §§ 12 und 14 Arbeitsschutzgesetz und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ vorgeschrieben.
Nicht ordnungsgemäß durchgeführte oder unterlassene Unterweisungen können arbeitsrechtliche, zivilrechtliche oder gar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
§ 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz lautet:
„Der Arbeitgeber* hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.“
Abs. 2 betrifft den Einsatz von Personal von Fremdfirmen:
„Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.“
§ 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ lautet:
„ Der Unternehmer* hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, ... zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.“
* Die Begriffe „Arbeitgeber“ bzw. „Unternehmer“ können hier als Synonym für Führungskraft (s.u.) verstanden werden


