Wir machen vom 23. bis 28. August 2010 Urlaub
Zertifiziert nach ISO 9001:2008 und AZWV
Ausbildungsstätten in Friedrichshafen, Ravensburg, Sigmaringen und Weingarten.
kurzfristige Schulungen, Seminare und Kurse auf Anfrage
(Mindesteilnehmerzahl 5)
Mitarbeiterunterweisung
Berechnung von Sicherungskräften der Ladung auf Straßenfahrzeugen nach DIN EN 12195-1
HGB § 412 Verladen und Entladen
Fassung vom 29. Oktober 2001
(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.
Ladungssicherungsseminare und Unterweisungen nach VDI 2700
Wichtiges Urteil zur Ladungssicherung von Gefahrgut
Die in den Durchführungsrichtlinien zur GGVSE (RSE) zum § 9 Abs. 13 unter Nr. 9.6 angesprochene Regelung, die bußgeldrechtlich dahin gehend verstanden werden könnte, dass nur derjenige für die Ladungssicherung verantwortlich ist, der diese Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, hat das OLG Thüringen in einem Urteil vom 14.10.2005 zurückgewiesen.
Abgesehen davon, dass es sich bei den RSE um eine Verwaltungsvorschrift handelt, die die Gerichte bei der Auslegung der Gesetze nicht bindet, ist das OLG der Auffassung, dass eine Interpretation des § 9 (13) GGVSE - verstanden lediglich als die tatsächliche Ausübung von Beladung und Handhabung - in einem unauflösbaren Widerspruch zum Wortlaut wie zum Schutzzweck dieser Norm steht und daher abzulehnen ist. Der Verlader - auch wenn er nicht selbst belädt - hat eine Mitverantwortung für eine korrekte Ladungssicherung.
Wer eine Ladeliste ohne Einschränkungen unterzeichnet macht sich im Falle eines Schadens (Fehlen oder Beschädigung des Ladegutes) mitschuldig (OLG Karlsruhe, LG Mannheim am 8. Juli 2002, OLG Mannheim 27. Januar 2004, Az: 15 U 47/02)



