Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
Die Bestimmung der Anzahl der Gefahrgutbeauftragten liegt in der Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers und ist abhängig von der Größe des Betriebes und der Zahl/Menge der zu befördernden Güter.
Die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich zu erfolgen.
Der Bereich der Aufgaben und Zuständigkeiten des Gefahrgutbeauftragten ist genau festzulegen.
Es besteht auch die Möglichkeit, einen externen Gefahrgutbeauftragten schriftlich zu bestellen.
Ist kein Gefahrgutbeauftragter bestellt, gilt der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes automatisch als Gefahrgutbeauftragter. Ihn treffen dann alle Pflichten und Verantwortlichkeiten einschließlich der Schulung und Prüfung.
Rechtliche Grundlagen
Die "Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben" (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GbV ) ist seit Oktober 1991 in Kraft. Seitdem ist in Deutschland die Schulung von Gefahrgutbeauftragten Pflicht.
Eine Neufassung aufgrund der EG-Sicherheitsberaterlinie von 1996 gilt seit März 1998 (Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung).
1.8.3 Sicherheitsberater (GbV §1a)
1.8.3.1
Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende
Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfasst,
muss einen oder mehrere Sicherheitsberater, nachstehend "Gefahrgutberater" genannt, für die Beförderung gefährlicher Güter benennen, deren Aufgabe darin besteht, die Risiken verhüten zu helfen, die sich aus solchen Tätigkeiten für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben.


